Zum Jahresende zahlen viele Arbeitgeber Weihnachtsgeld aus. Die einmalige Sonderzahlung kann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden
Kurzarbeitergeld berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt, also zwischen dem, was die Arbeitnehmer verdienen sollten und dem, was sie tatsächlich verdienen. Einmalig gezahltes Entgelt, wie etwa Weihnachtsgeld oder auch Urlaubsgeld, kann bei der Berechnung des Soll-Entgeltes und des Ist-Entgeltes nicht berücksichtigt werden.
Weil das Weihnachtsgeld bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden kann, können hierfür auch keine Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.
Textquelle: Agentur für Arbeit Detmold