Neues Prostituiertenschutzgesetz in Kraft getreten

Kreis Lippe als Ordnungsbehörde informiert

Das sogenannte Prostituiertenschutzgesetz, das Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution einführt, tritt am 1. Juli 2017 bundesweit in Kraft. Verbunden mit dem Gesetz sind unter anderem eine Anmeldepflicht für in der Prostitution Tätige sowie eine Erlaubnispflicht für Gewerbetreibende. Für beide gelten aber auch Übergangsfristen.

Im Zuge des neuen Gesetzes gilt es im Wesentlichen folgendes zu beachten: Prostituierte müssen sich in der zuständigen Ordnungsbehörde anmelden, eine ordnungsrechtliche Beratung sowie eine gesundheitliche Beratung durchführen lassen. Wer bereits in der Prostitution tätig ist, kann die Anmeldung bei der Ordnungsbehörde bis einschließlich 31.12.2017 nachholen. Für die Anmeldung entstehen den Prostituierten in NRW keine Gebühren, sie erhalten aber eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Welcher Kreis für die Anmeldung zuständig ist, richtet sich danach, wo die Tätigkeit überwiegend ausgeübt werden soll. Die Behörden in OWL planen diesbezüglich eine interkommunale Zusammenarbeit, um Arbeitsabläufe zu optimieren und die Standards in der Aufgabenerfüllung zu gewährleisten.

Für Betreiber eines Prostitutionsgewerbes gilt zukünftig die Erlaubnispflicht für den Betrieb. Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie zum Beispiel die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen. Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet, betreibt ein Prostitutionsgewerbe. Darüber hinaus gilt eine sogenannte anlassbezogene Anzeigepflicht, beispielsweise für Prostitutionsveranstaltungen oder das Aufstellen von Prostitutionsfahrzeugen. Für bereits bestehende Prostitutionsbetriebe gilt ebenfalls eine Übergangsfrist: Bis einschließlich zum 01.10.2017 kann ein Prostitutionsgewerbe nachträglich angezeigt werden, die Beantragung einer Erlaubnis kann bis einschließlich zum 31.12.2017 erfolgen. Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.

 

Für die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes ist beim Kreis Lippe das Ordnungsamt zuständig, die Ansprechpartner sind telefonisch unter 05231/62 24 73 erreichbar.

Bild- und Textquelle: Kreis Lippe